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  • 02.03.2026 · Fachbeitrag · Doppelbesteuerungsabkommen

    DBA mit Ukraine: Anwendungserleichterungen bei § 50d Abs. 8 EStG

    | Trotz des Kriegszustands ist das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Ukraine weiterhin anzuwenden. Hat sich der Wohnsitz einer ukrainischen Person nach Deutschland verlagert, hat Deutschland grundsätzlich das Besteuerungsrecht für bezogenen Arbeitslohn (Art. 15 Abs. 1 und 2 DBA-Ukraine). Befindet sich ein in Deutschland ansässiger ukrainischer Arbeitnehmer allerdings an mehr als 183 Tagen in der Ukraine oder wird der Arbeitslohn von einem ukrainischen Arbeitgeber oder von einer in der Ukraine ansässigen Betriebsstätte getragen, ist der Arbeitslohn in Deutschland gegebenenfalls anteilig steuerfrei zu stellen. |