· Fachbeitrag · Bilanzierung
Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden nur im Ausnahmefall
Bei bilanzierenden Versicherungsvertretern war es bislang üblich, dass sie Rückstellungen für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen bilden und passivieren. Diskussionen gab es mit dem Finanzamt – wenn überhaupt – über die Höhe der Rückstellungen. Ein Urteil des FG Schleswig-Holstein könnte dazu führen, dass Versicherungsvertreter schon dem Grunde nach keine Rückstellungen für solche Nachbetreuungen mehr bilden dürfen. |
Sachverhalt
In dem Streitfall beim FG Schleswig-Holstein passivierte ein Versicherungsvertreter in seiner Bilanz eine Rückstellung für die Nachbetreuung von Lebensversicherungen. Die Rückstellung musste nach Auffassung des Versicherungsvertreters gebildet werden, weil eine vertragliche Nachbetreuungspflicht gegenüber seinen Kunden bestand, die sich aus der Zahlung eines Pflegegeldes und entsprechender Vertragsklauseln ergab.
Das Finanzamt und das FG Schleswig-Holstein lehnten dagegen die Bilanzierung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Lebensversicherungskunden ab, weil keine rechtliche Verpflichtung zur Nachbetreuung erkannt werden konnte.
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