· Fachbeitrag · Bilanzierung
Für Zwecke der § 6b-Rücklage werden Vorbesitzzeiten von Schwesterpersonengesellschaften zusammengerechnet
Veräußert eine KG ein Grundstück, das sie innerhalb des Sechsjahreszeitraums i. S. v. § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG von einer personenidentischen Schwester-KG entgeltlich erworben hatte, ist dies für die Bildung einer § 6b-Rücklage unschädlich. Dies hat das FG Münster mit Urteil vom 16.4.2026 (8 K 820/24 G,F) entschieden. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin zugleich 100%ige Kommanditistin einer anderen GmbH & Co. KG ist. Diese KG war mindestens seit 1998 Eigentümerin eines Grundstücks, welches sie im Jahr 2014 entgeltlich an die Klägerin veräußerte. Auf dieses Grundstück wurde eine bereits in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin befindliche § 6b-Rücklage übertragen. Im Jahr 2019 veräußerte die Klägerin das Grundstück an einen fremden Dritten. In der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin bildete die Klägerin eine § 6b-Rücklage in Höhe des dort zum Veräußerungszeitpunkt noch enthaltenen Restbuchwerts, sodass sich in der Ergänzungsbilanz keine Gewinnauswirkung ergab.
Das FA versagte die Bildung der Rücklage, da sich das Grundstück weniger als sechs Jahre im Betriebsvermögen der Klägerin befunden habe. Der entgeltliche Erwerb im Jahr 2014 stelle eine für die Zusammenrechnung der Vorbesitzzeiten schädliche Zäsur dar.
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