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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Nachweis von Krankheitskosten in Zeiten von Corona

    In den Fällen des § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV erwartet das Finanzamt bei Beantragung einer außergewöhnlichen Belastung, dass die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein „vor“ Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu belegen ist.

     

     

    Aufgrund der Coronapandemie werden von den Gesundheitsämtern entweder keine amtsärztlichen Begutachtungen durchgeführt oder es bedarf einer Wartezeit von mehreren Monaten. Einer internen Verfügung kann entnommen werden, dass es in diesen Fällen gerechtfertigt ist, dass das amtsärztliche Gutachten oder die Bescheinigung des medizinischen Dienstes nach Behandlungsbeginn bzw. nach dem Kauf von Hilfsmitteln ausgestellt wird.


    PRAXISTIPP | Steuerzahler sollten hier unbedingt Schriftverkehr aufbewahren, der belegt, dass das Attest bzw. die Bescheinigung wegen der Coronapandemie nicht vor Behandlungsbeginn bzw. vor dem Kauf ausgestellt werden konnte.


    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 697 | ID 47622709

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