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  • · Nachricht · Außergewöhnliche Belastungen

    Behindertenbedingte Fahrtkosten: Ab 2021 Einzelnachweis nicht mehr möglich

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 wurde die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt (§ 33 Abs. 2a EStG).

     

    Die Fahrtkostenpauschale, bei der das Finanzamt die zumutbare Belastung anrechnet, beträgt ab 2021 je nach Grad der Behinderung:

     

    • 900 EUR für Steuerzahler mit einer Geh- und Stehbehinderung und einem Grad der Behinderung von 80 oder mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen G im Behindertenausweis.
    • 4.500 EUR für Steuerzahler mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung mit Merkzeichen aG, H oder Bl im Behindertenausweis.

     

    In einem Abstimmungsbeschluss auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2021 abweichend von § 33 Abs. 1 EStG für Aufwendungen durch eine Behinderung veranlasste Fahrten „nur“ eine Pauschale gewährt wird. Damit ist es ab 2021 nicht mehr möglich, behinderungsbedingte Fahrtkosten im Wege des Einzelnachweises nach § 33 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wer die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Anspruch nimmt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 698 | ID 47622710

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