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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Erneute Rolle rückwärts bei der Haushaltsersparnis

    | Lebt ein Steuerzahler krankheits- oder pflegebedingt in einem Pflegeheim und es besteht kein eigener Haushalt mehr, zieht das Finanzamt bei der Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung eine Haushaltsersparnis ab. Bei Ehegatten sorgt ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2017 für erhebliche Irritationen. Ein interner Leitfaden aus der Finanzverwaltung macht jedoch Hoffnung, dass sich diese Irritationen zumindest teilweise zugunsten von Ehegatten aufgelöst haben. |

     

    Grundsätze zur Haushaltsersparnis

    Beantragt ein Steuerzahler, der krankheits- oder pflegebedingt in einem Alten- oder Pflegeheim lebt, für seine selbst getragenen Aufwendungen eine außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG, sind die Aufwendungen um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Schließlich spart sich der Steuerzahler durch den Heimaufenthalt die üblichen Lebenshaltungskosten.

     

    Die Haushaltsersparnis entspricht jedes Jahr dem Grundfreibetrag für Ledige. In den Jahren 2018 bis 2020 zieht das Finanzamt je nach der Dauer des Aufenthalts im Pflegeheim folgende Haushaltsersparnis ab:

      

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