· Fachbeitrag · Aufwandsentschädigung
Rückwirkend höhere Steuerfreistellung
Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an leistende Personen gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von (bisher) 250 EUR monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR). Bei Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, kann (bisher) ein Betrag von bis zu 8 EUR pro Tag ohne nähere Prüfung steuerfrei ausbezahlt werden (R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR). Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG soll rückwirkend zum 1.1.2026 an die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG angepasst werden. |
| ||
Bis 31.12.2025 | Ab. 1.1.2026 | |
R 3.12 Abs. 3 LStR | 250 EUR | 275 EUR |
R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR | 8 EUR | 9 EUR |
Nach Ansicht der Finanzverwaltung können Arbeitgeber im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerrichtlinien die erhöhten Mindestbeträge i. S. v. R 3.12 Abs. 3 und R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR bereits jetzt rückwirkend ab dem 1.1.2026 anwenden, um mögliche Korrekturen durchgeführter Lohnsteueranmeldungen zu vermeiden.