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  • · Fachbeitrag · Aufwandsentschädigung

    Rückwirkend höhere Steuerfreistellung

    Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an leistende Personen gezahlt werden, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 12 S. 2 EStG steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann bei ehrenamtlich tätigen Personen ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von (bisher) 250 EUR monatlich angenommen werden (R 3.12 Abs. 3 S. 3 LStR). Bei Pauschalentschädigungen, die Gemeinden oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für eine gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit zahlen, kann (bisher) ein Betrag von bis zu 8 EUR pro Tag ohne nähere Prüfung steuerfrei ausbezahlt werden (R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR). Diese steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 EStG soll rückwirkend zum 1.1.2026 an die Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG angepasst werden.

     
    • Steuerfreie Aufwandsentschädigungen
    Bis 31.12.2025
    Ab. 1.1.2026

     R 3.12 Abs. 3 LStR

    250 EUR

    275 EUR

     R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR

    8 EUR

    9 EUR

     

    Nach Ansicht der Finanzverwaltung können Arbeitgeber im Vorgriff auf eine entsprechende Änderung der Lohnsteuerrichtlinien die erhöhten Mindestbeträge i. S. v. R 3.12 Abs. 3 und R 3.12 Abs. 5 S. 1 LStR bereits jetzt rückwirkend ab dem 1.1.2026 anwenden, um mögliche Korrekturen durchgeführter Lohnsteueranmeldungen zu vermeiden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2026 | Seite 419 | ID 50837326

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