· Fachbeitrag · Arbeitslohn oder Kapitalerträge?
Mitarbeiterbeteiligung im Rahmen einer stillen Gesellschaft
Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung des FA kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten, ob Einkünfte aus einer Mitarbeiterbeteiligung Arbeitslohn sind oder Kapitalerträge, die lediglich mit der 25%igen Abgeltungsteuer besteuert werden. Einen dieser Streitfälle hat der BFH nun steuerzahlerfreundlich entschieden. |
Darum ging es in dem Urteilsfall
In dem Streitfall hatte ein angestellter Bereichsleiter und Prokurist einer GmbH mit der Gesellschaft einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ abgeschlossen. Dieser Vertrag war für die Dauer der Anstellung bzw. bis zum Tod des typisch stillen Gesellschafters gültig. Der stille Gesellschafter ist am Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der GmbH nach dem Verhältnis seiner stillen Einlage zum Gesamtkapital beteiligt. Erzielt die GmbH einen Verlust, ist dieser auf die Höhe der Einlage des stillen Gesellschafters begrenzt.
Die GmbH hatte die dem typisch stillen Gesellschafter gutgeschriebenen Erträge aus dieser Kapitalbeteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG behandelt und Kapitalertragsteuer ans FA abgeführt. Das FA stufte die Einkünfte dieses „typisch stillen Gesellschafters“ als Arbeitslohn ein. Dagegen klagte der typisch stille Gesellschafter.
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