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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Zweitwohnungssteuer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abziehbar

    Eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gehört nicht zu den „Unterkunftskosten“ i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und ist daher zusätzlich zu dem in der Vorschrift genannten Höchstbetrag von 1.000 EUR monatlich als Werbungskosten abziehbar.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung die Zweitwohnungssteuer zu den Unterkunftskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG gehört. Das FA hatte die Zweitwohnungssteuer dem Bereich der Unterkunftskosten zugeordnet, deren Abzug auf 1.000 EUR begrenzt ist.

     

    Das Gesetz bestimmt nicht näher, welche Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung auf „die Nutzung der Unterkunft“ entfallen und daher nur begrenzt abziehbar sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung (BMF 24.10.14 in BStBl I 14, 1412 Rz. 104) umfasst der Höchstbetrag sämtliche entstehenden Aufwendungen wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung, Rundfunkbeitrag, Miet- und Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, Aufwendungen für die Sondernutzung des Gartens sowie für die Zweitwohnungssteuer, soweit die Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

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