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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Übernachtungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit eines Berufskraftfahrers

    Die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b Satz 2 EStG für Berufskraftfahrer mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug voraus. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher nicht für jeden An- und Abreisetag zu.

     

    Hintergrund

    Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers während seiner auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, in denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag (Übernachtungspauschale) berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.

     

    Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 2 EStG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG beschränkt die Übernachtung auf ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder einem von diesen beauftragten Dritten, wobei unter Übernachtung die Nutzung des Fahrzeugs als Unterkunft zur Nacht gemeint ist.