· Fachbeitrag · § 9 EStG
Übernachtungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit eines Berufskraftfahrers
Die Übernachtungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Buchst. b Satz 2 EStG für Berufskraftfahrer mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug voraus. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher nicht für jeden An- und Abreisetag zu. |
Hintergrund
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen des Arbeitnehmers während seiner auswärtigen beruflich veranlassten Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers, die in Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, in denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Abs. 4a Satz 3 Nr. 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nr. 1 und 2 beanspruchen könnte. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers, die diesem im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 EUR für jeden Kalendertag (Übernachtungspauschale) berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnte.
Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 2 EStG. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 1 EStG beschränkt die Übernachtung auf ein Fahrzeug des Arbeitgebers oder einem von diesen beauftragten Dritten, wobei unter Übernachtung die Nutzung des Fahrzeugs als Unterkunft zur Nacht gemeint ist.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig