· Fachbeitrag · § 9 EStG
Keine doppelte Haushaltsführung bei Nutzung eines Wohnmobils als Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort
Ein Wohnmobil ist grundsätzlich für ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“ i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2 EStG geeignet. Eine doppelte Haushaltsführung kann aber mangels einer dauerhaft eingerichteten Unterkunft am auswärtigen Arbeitsort nicht begründet werden, wenn der Arbeitnehmer zwar unter der Woche im Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsort wohnt, am Wochenende aber regelmäßig jeweils seine Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil durchführt. |
Entscheidung
Das FG verneinte – dem FA folgend – das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG), weil es an den Mindestvoraussetzungen für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort fehlte.
Zwar werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort, insbesondere im Hinblick auf deren Einrichtung und Ausstattung, keine strengen Anforderungen gestellt. Der Begriff des „Wohnens“ ist vielmehr – wie im Übrigen auch bei der Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG – weit auszulegen und umfasst jede irgendwie geartete Unterkunft, die dem Arbeitnehmer zum Wohnen zur Verfügung steht und von der aus er sich zu seiner ersten Tätigkeitsstätte begibt.
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