· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kein Werbungskostenabzug wegen Einrichtung eines Arbeitszimmers
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. |
Sachverhalt
Die berufstätigen Steuerpflichtigen lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 arbeiteten sie überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend.
Während das FA die Aufwendungen für die Arbeitszimmer als Werbungskosten anerkannte, lehnte es den Werbungskostenabzug der Umzugskosten mangels beruflicher Veranlassung ab.
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