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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte bei beamtenrechtlichen Abordnungen

    Bei der Beurteilung, ob eine erste Tätigkeitsstelle i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG vorliegt, ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer aus der ex-ante-Sicht nach den arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung nach Bestimmung des Arbeitgebers tätig werden sollte. Auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt, kommt es nicht an.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG bzw. als Fahrten zu einer Auswärtsstätte.

     

    Der Steuerpflichtige wohnt mit seiner Ehefrau in A-Stadt und ist Beamter. Er arbeitet als Dozent an einer Hochschule des Landes Hessen. Mit Schreiben vom 27.6.2011 ordnete der Dienstherr ihn mit Wirkung vom 1.8.2011 für die Dauer von sechs Monaten von seiner bisherigen Dienststelle an die Hochschule ab. Mit Schreiben vom 12.1.2012 verlängerte der Dienstherr die Abordnung bis auf Weiteres. Am 3.3.2013 versetzte der Dienstherr den Steuerpflichtigen von seiner bisherigen Dienststelle an eine andere Dienststelle. Auf die laufende Abordnung hatte die Versetzung keine Auswirkung. Der Steuerpflichtige arbeitete im Streitjahr 2017 durchgängig als Dozent an der Hochschule. Er suchte die Hochschule im Veranlagungszeitraum 2017 an 158 Arbeitstagen und die Dienststelle an einem Arbeitstag auf.

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