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  • 15.04.2020 · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung

    | Bei einer doppelten Haushaltsführung müssen der Ort des eigenen Hausstands und der Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw. der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Der Begriff des Beschäftigungsorts ist weit auszulegen. Unter Beschäftigungsort ist nicht nur die nämliche politische Gemeinde zu verstehen, in der die erste Tätigkeitsstätte liegt, sondern jeder Ort, von dem aus der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Bei einer Entfernung von 40 km und einer Fahrtzeit von 42 Minuten ist es dem Arbeitnehmer in zumutbarer Weise möglich, täglich von dort seine Arbeitsstätte aufzusuchen, so das aktuelle Urteil des FG Nürnberg. |