· Fachbeitrag · § 9 EStG
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen. Hierzu zählen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA. Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen ist, dass es sich um haushaltsspezifische Aufwendungen handelt. Die Gegenstände müssen wohnraumbezogen sein. |
Hintergrund
Zu den beruflich veranlassten Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zählen die Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG) und die sonstigen Kosten. Die Anschaffungskosten für die erforderliche Wohnungseinrichtung sind dabei nicht den Unterkunftskosten, sondern den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzurechnen. Hierzu gehören Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA.
Voraussetzung für die Anerkennung der Aufwendungen ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 EStG, dass sie wegen der doppelten Haushaltsführung entstanden sind, d. h., es muss sich um haushaltsspezifische Aufwendungen handeln. Die Gegenstände müssen wohnraumbezogen sein. Außerdem sind die Kosten nur aufgrund der doppelten Haushaltsführung entstanden, wenn die Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht aus einem vorhandenen Hausrat mitgenommen wurden, sich tatsächlich am Beschäftigungsort befinden und dort benötigt werden.
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