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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Private Nutzung von Dienstfahrzeugen

    | Für die Besteuerung der privaten Nutzung eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (sog. individuelle oder Fahrtenbuchmethode) ist neben der Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der Belegnachweis für die durch das Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen materiell-rechtliche Voraussetzung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall lagen die Voraussetzungen für die Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Nutzung eines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken vor. Auch der Belegnachweis für die durch die Kfz insgesamt entstandenen Aufwendungen war geführt.

     

    Der Belegnachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Zu den durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen (Gesamtkosten) gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Zu diesen Kosten rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, AfA oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete. Die Gesamtkosten müssen insgesamt durch Belege nachgewiesen sein, sie sind lückenlos im Einzelnen zu belegen.

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