· Fachbeitrag · § 8 EStG
Nutzung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG kann auch in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber den Verkauf der rabattierten Ware an Endverbraucher im Namen und auf Rechnung einer anderen (Konzern-)Gesellschaft vermittelt. |
Hintergrund
Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG beträgt aktuell 1.080 EUR pro Kalenderjahr und ist ein steuerfreier Betrag für geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Belegschaftsrabatten), die Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten. Er gilt für Waren oder Dienstleistungen, die nicht überwiegend für den eigenen Personalbedarf hergestellt bzw. erbracht werden.
Sachverhalt
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, so gelten nach § 8 Abs. 3 S. 1 EStG als deren Werte abweichend von § 8 Abs. 2 EStG die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
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