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  • · Fachbeitrag · § 7h EStG

    Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG

    | Hat die zuständige Gemeindebehörde eine „Bescheinigung gemäß § 7h EStG “ ausgestellt, hat das FA diese im Besteuerungsverfahren ohne weitere Rechtmäßigkeitsprüfung zugrunde zu legen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bescheinigung förmlich zurückgenommen oder widerrufen wird oder wenn die Bescheinigung nach § 44 Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nichtig und deshalb unwirksam ist. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtigen sind Eigentümer eines in einem Sanierungsgebiet belegenen Mehrfamilienhauses. Dieses Haus wurde in 2006 und 2007 saniert und modernisiert. Die Bauarbeiten erfolgten freiwillig, d. h., sie beruhten auf keinem Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot.

     

    Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten die Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung den Abzug von 9 % der angefallenen Herstellungskosten gem. § 7h EStG als Sonder-AfA. Dazu legten sie dem FA eine von dem Bürgermeister der Gemeinde ausgestellte „Bescheinigung gemäß § 7h EStG“ vor. Diese bescheinigte, dass an dem Gebäude „Modernisierungs- und Instandhaltungsaufwendungen i. S. d. § 177 Baugesetzbuch (BauGB)“ durchgeführt wurden. Außerdem wurde darin bescheinigt, dass eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zu den o. g. Maßnahmen nicht vorliege. Angaben zur Höhe der Herstellungskosten enthielt die Bescheinigung nicht.

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