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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F.

    | Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG in der vor dem Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 geltenden Fassung (EStG a.F.) sind für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt wurden, nicht mehr zulässig. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Steuerpflichtige in den Streitjahren (2008 bis 2011) Sonderabschreibungen nach § 7g EStG vornehmen durfte.

     

    Die Steuerpflichtige ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit dem Schwerpunkt Radiologie und Nuklearmedizin. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2006 bildete sie für die künftige Anschaffung medizinischer Geräte und Ausstattungsgegenstände eine Ansparrücklage i. H. v. 154.000 EUR nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. Die Rücklage wurde im Jahr 2007 nach Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter teilweise aufgelöst und belief sich zum 31.12.2007 noch auf 133.403 EUR.

     

    Im Jahr 2008 erwarb die Steuerpflichtige weitere medizinische Geräte sowie Büroausstattung i. H. v. insgesamt 1,2 Mio. EUR. Den Restbetrag der im Jahr 2006 gebildeten Rücklage löste sie steuerunschädlich auf. Für die erworbenen Wirtschaftsgüter nahm sie Sonderabschreibungen gemäß § 7g Abs. 5 EStG n.F. i. H. v. jeweils 15 EUR (2008), 85.117 EUR (2009), 84.640 EUR (2010) und 83.585 EUR (2011) in Anspruch.

     

    Das FA erkannte die Sonderabschreibungen nicht an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH entschied, dass die Steuerpflichtige im Streitfall keine Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. in Anspruch nehmen konnte.

     

    Denn der Betrieb der Steuerpflichtigen erfüllte in den Streitjahren nicht die für eine Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG n.F. erforderlichen Größenmerkmale.

     

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige im Jahr 2007 als dem Wirtschaftsjahr, das der Anschaffung voranging, einen Gewinn von mehr als 100.000 EUR erzielt. Der Gesetzgeber hat in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und c EStG n.F. auch die der selbstständigen Arbeit dienenden Betriebe in die Regelung zu den Größenmerkmalen einbezogen und damit ‒ abweichend von § 4a EStG ‒ den Gewinnermittlungszeitraum auch für Steuerpflichtige mit selbstständigen Einkünften als „Wirtschaftsjahr“ bezeichnet.

     

    Die von der Steuerpflichtigen begehrten Sonderabschreibungen konnten auch nicht auf § 7g Abs. 1 EStG a.F. gestützt werden, da die Vorschrift im Streitfall keine Anwendung fand. Nach § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG n.F. setzt die weitere Anwendbarkeit von § 7g EStG a.F. voraus, dass sowohl die Ansparrücklage in vor dem 18.8.2007 endenden Wirtschaftsjahren gebildet als auch die Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind. Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. sind daher nicht mehr zulässig, wenn zwar ‒ wie im Streitfall ‒ die Ansparrücklage vor dem genannten Zeitpunkt gebildet wurde, die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter aber erst nach dem 31.12.2007 erfolgte.

     

    Die Anwendungsregelungen in § 52 Abs. 23 EStG n.F. können auch nicht dahin verfassungskonform ausgelegt werden, dass Sonderabschreibungen nach § 7g EStG a.F. für nach dem 31.12.2007 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zulässig bleiben, wenn für diese nach altem Recht eine Ansparrücklage gebildet wurde, um eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG a.F. in Anspruch nehmen zu können. Eine dahingehende Auslegung verstieße gegen den eindeutigen Wortlaut des § 52 Abs. 23 Sätze 2 und 3 EStG n.F. und stünde auch in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, der den bis zum Inkrafttreten des UntStRefG 2008 geltenden § 7g EStG a.F. letztmalig für vor dem 1.1.2008 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter zur Anwendung bringen wollte.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46393797

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