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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    Rückgängigmachung eines IAB bei Nichtinvestition innerhalb der Investitionsfrist

    Hat der Steuerpflichtige die Anschaffung oder Herstellung des zum Gegenstand eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG gemachten Wirtschaftsguts bis zum Ablauf der Investitionsfrist nicht vorgenommen bzw. weist er die fristgerechte Anschaffung oder Herstellung auf Aufforderung durch das FA nicht nach, ist der Investitionsabzugsbetrag nach Maßgabe des § 7g Abs. 3 Sätze 1 bis 4 EStG rückgängig zu machen. Dies kann bzw. muss von Amts wegen durch das FA auch schon vor Abgabe der Einkommensteuererklärung für das letzte Jahr der Investitionsfrist geschehen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen (IAB) i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 1 EStG nach Ablauf des Investitionszeitraums. Das FA forderte den Steuerpflichtigen, der in den Jahren 2017 und 2018 IAB für zu errichtende Photovoltaikanlagen gebildet hatte, in 2024 auf, die bis zum 31.12.2023 getätigten Investitionen nachzuweisen. Dagegen vertrat der Steuerpflichtige die Auffassung, eine Prüfung dürfe erst im Rahmen der (noch nicht abgegebenen) Einkommensteuererklärung 2023 erfolgen.

     

    Entscheidung

    Dieser Rechtsauffassung folgte das FG im Rahmen eines Verfahrens zur Aussetzung der Vollziehung aus den nachfolgenden Gründen nicht.

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