· Fachbeitrag · § 7g EStG
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG
Unter dem Begriff „Gewinn“ in § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG ist der steuerliche Gewinn i. S. v. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG zu verstehen. Bei der Prüfung, ob die Gewinngrenze überschritten wird, sind deshalb auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen. Das betrifft auch die nach § 4 Abs. 5b EStG hinzuzurechnende Gewerbesteuer. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Inhaber eines Betriebs für Garten- und Landschaftsbau und erzielte insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für 2020 machte der Steuerpflichtige einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das FA nicht berücksichtigte. Es vertrat die Auffassung, der zu ermittelnde Gewinn i. S. d. § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG, bereinigt um die Zu- und Abrechnungen nach § 7g Abs. 2 EStG, betrage mehr als 200.000 EUR.
Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage blieb ebenso erfolglos wie die nachfolgend eingelegte Revision.
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