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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Kein weiterer AfA-Anspruch in Folgejahren bei Sofortabzug der Anschaffungskosten

    | Werden Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut in einem Veranlagungszeitraum in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich berücksichtigt, obwohl sie nur im Wege der AfA hätten geltend gemacht werden dürfen, scheidet ein Werbungskostenabzug von Abschreibungsbeträgen in den Folgejahren aus. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erzielte eine GbR Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Jahr 2008 erwarb sie Geräte, die in ihr Vermietungsobjekt eingebaut wurden. In ihrer Feststellungserklärung 2009 machte die Steuerpflichtige die Anschaffungskosten der Geräte als sofort abzugsfähige Aufwendungen geltend. Zusätzlich erklärte sie einen Abschreibungsbetrag von 1/10 der Anschaffungskosten der Geräte als Werbungskosten. Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Vermietungseinkünfte 2009 folgte das FA den erklärten Werten.

     

    Anlässlich einer Betriebsprüfung für das Jahr 2009 wurde nicht nur die doppelte Berücksichtigung des Anschaffungsvorgangs festgestellt, sondern auch, dass die Anschaffungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter nur im Wege der Abschreibung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Der Feststellungsbescheid 2009 sollte entsprechend geändert und der Sofortabzug der Aufwendungen rückgängig gemacht werden. Dies unterblieb jedoch und konnte wegen zwischenzeitlich eingetretener Feststellungsverjährung nicht mehr nachgeholt werden.

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