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  • · Fachbeitrag · § 6b EStG

    Was, wenn das Reinvestitionsobjekt gem. § 6b EStG im Ausland belegen ist?

    Eine nach § 6b Abs. 3 S. 1 EStG gebildete Rücklage kann nicht mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Reinvestitionsobjekt) verrechnet werden, wenn Deutschland das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des Reinvestitionsobjekts aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens mit einem ausländischen Staat nicht zusteht, so das Urteil des FG Münster.

     

    Hintergrund

    Nach § 6b Abs. 1 S. 1 EStG kann der Steuerpflichtige, der ein dort genanntes Wirtschaftsgut seines Anlagevermögens veräußert – unter weiteren Voraussetzungen – im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b Abs. 1 S. 2 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. Soweit er diesen Betrag nicht abzieht, kann er im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden (§ 6b Abs. 3 S. 1 EStG).

     

    Voraussetzung für einen gewinnmindernden Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist u. a., dass die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, d. h. das Reinvestitionswirtschaftsgut muss in einem funktionalen Zusammenhang zu der in der Betriebsstätte ausgeübten Unternehmenstätigkeit stehen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass das Wirtschaftsgut tatsächlich körperlich in der Betriebsstätte vorhanden ist, wenn es seiner Art nach üblicherweise außerhalb der Betriebsstätte eingesetzt wird. Zu einer inländischen Betriebsstätte i. S. d. § 6b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG kann daher grundsätzlich auch ein im Ausland belegenes Grundstück gehören.