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  • · Fachbeitrag · § 6a EStG

    Fremdüblichkeit der Verzinsung einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Direktzusage

    Bei der Prüfung der Fremdüblichkeit der Verzinsung einer durch Gehaltsumwandlung finanzierten Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Arbeitnehmers ist der Zinsfuß, der für das Versorgungskapital einer arbeitgeberfinanzierten Direktzusage zugunsten eines im gleichen Betrieb beschäftigten gesellschaftsfremden Arbeitnehmers vereinbart worden ist, kein geeigneter Vergleichsmaßstab.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige (eine Unternehmergesellschaft als Sonderform der GmbH) ihrem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer (einem Arzt) eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage erteilt. Die Versorgungsbeiträge leistete ausschließlich der Arzt im Wege einer monatlichen Gehaltsumwandlung.

     

    Die Steuerpflichtige bildete in den Streitjahren 2012 bis 2017 hierfür den steuerlichen Gewinn mindernde Pensionsrückstellungen. Das FA erkannte diese jedoch nicht an, weil die Pensionszusage dem Arzt nach seinem 60. Geburtstag gewährt worden sei, er sie sich deshalb nicht habe „erdienen“ können. Es behandelte die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA).