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  • · Fachbeitrag · § 63 EStG

    Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind im Fall dessen gesonderter Wohnung im selben Mehrfamilienhaus

    Verlässt ein volljähriges Enkelkind sein innerhalb der Wohnung der Großmutter befindliches Kinderzimmer in einem Mehrfamilienhaus der Großmutter und bezieht es als alleinige Hauptmieterin zu fremdüblichen Konditionen eine weitere, in sich abgeschlossene Wohnung in diesem Mehrfamilienhaus, wobei die Miete für das Enkelkind vom SGB-II-Sozialträger an die Großmutter gezahlt wird, so fällt die nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG für die Berücksichtigung des Kinds erforderliche Haushaltsaufnahme zumindest mit Blick auf das Erfordernis des örtlich gebundenen Zusammenlebens weg.

     

    Entscheidung

    Die nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG erforderliche Haushaltszugehörigkeit für die Gewährung von Kindergeld entfällt mit dem Verlassen des Kinderzimmers innerhalb der Wohnung der Antragstellerin (Großmutter) und dem Beziehen einer im Erdgeschoss des Hauses der Antragstellerin befindlichen, in sich abgeschlossenen Wohnung durch das Kind als alleinige Hauptmieterin.

     

    Eine Haushaltsaufnahme liegt vor, wenn das Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis aufgenommen worden ist. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein – und zwar auch bei volljährigen Kindern.