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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kindergeldaufhebungsbescheid in Koordinierungsfällen

    Eine Kindergeldfestsetzung darf in den Fällen, die dem Koordinierungsverfahren nach Art. 68 der VO Nr. 883/2004 unterliegen, nicht aufgehoben werden, wenn zwar ein Anspruch auf eine Familienleistung in einem anderen Mitgliedstaat grundsätzlich bestanden hat, aber nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass dort auch eine Familienleistung festgesetzt und ausgezahlt worden ist.

     

    Sachverhalt

    Die im Inland wohnende Antragstellerin (türkische Staatsangehörige) erfüllte die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld für ihre vier in ihrem Haushalt im Inland lebenden minderjährigen Kinder. Denn für türkische Staatsangehörige besteht ab einem Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Monaten nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen vom 11.12.1953 (BGBl II 1956, 507) ein Anspruch auf Kindergeld unter denselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Die Einschränkungen des § 62 Abs. 2 EStG gelten für sie nicht.

     

    Dem stand im Streitfall nicht entgegen, dass der Vater der Kinder nach Angaben der zuständigen Behörde in Liechtenstein dort für die Kinder für den Zeitraum Juli 2021 bis August 2021 sowie November 2021 bis März 2024 einen Anspruch auf liechtensteinische Familienleistungen hatte und der Anspruch der Antragstellerin damit grundsätzlich unionsrechtlich auf den Betrag begrenzt ist, der sich bei Anrechnung des Anspruchs auf Familienleistungen in Liechtenstein ergibt.