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  • · Fachbeitrag · § 62 EStG

    Kein Kindergeldanspruch bei Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG, die keine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit enthält

    Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis nur dann nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG Kindergeld, wenn er im maßgeblichen Anspruchszeitraum einen Aufenthaltstitel tatsächlich (körperlich) in den Händen hält und ihn diese Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

     

    Sachverhalt

    Nach § 62 Abs. 2 EStG erhält ein – wie der Antragsteller – nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer Kindergeld nur dann, wenn er eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG).

     

    § 62 Abs. 2 EStG knüpft nach seinem eindeutigen Wortlaut an den „Besitz“ einer Aufenthaltserlaubnis an. Diese Voraussetzung ist nur und erst dann erfüllt, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis der gesetzlich vorgeschriebenen Art tatsächlich in Händen hält, ihm also das Aufenthaltsrecht in Deutschland durch entsprechenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Bezugszeit des Kindergeldes zugebilligt worden ist.

     

    Nicht entscheidend ist, ob ein Anspruch auf einen entsprechenden Titel bestand. Denn der Kindergeldanspruch setzt voraus, dass der Kindergeldberechtigte im maßgeblichen Anspruchszeitraum einen Aufenthaltstitel tatsächlich (körperlich) in den Händen hält.

     

    Indem § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit dem weiteren Merkmal der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verknüpft, bringt die Vorschrift damit deutlich zum Ausdruck, dass die betreffende Aufenthaltserlaubnis zumindest an einem Tag des monatlichen Leistungszeitraums tatsächlich vorgelegen haben muss.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall lagen die entsprechend erforderlichen Dokumente nicht vor. Denn der Antragsteller besaß zunächst nur eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG. Offenbar hatte er i. S. v. § 81 Abs. 4 AufenthG vor Ablauf seiner bis zum 31.10.2021 befristeten Aufenthaltserlaubnis einen Verlängerungsantrag gestellt.

     

    Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt in einem solchen Fall der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Nach § 81 Abs. 5a AufenthG gilt u. a. in den Fällen des § 81 Abs. 4 AufenthG die in dem künftigen Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt nach Kapitel 3 Abschn. 4 AufenthG beschriebene Erwerbstätigkeit als erlaubt. Die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist in die Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG aufzunehmen.

     

    Damit hängt die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit, die nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung neben der Aufenthaltserlaubnis im jeweiligen Kindergeldzeitraum vorgelegen haben muss, für den im Streitfall relevanten Zeitraum vom Inhalt des Aufenthaltstitels ab, der nach Ablauf der erteilten Aufenthaltstitels ausgestellt wurde. Dem erteilten Aufenthaltstitel war jedoch keine Arbeitserlaubnis zu entnehmen. Auch die Fiktionsbescheinigung des Antragstellers enthielt eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nur für einen zurückliegenden Zeitraum. Entsprechend mangelte es für die Kindergeldberechtigung für den Streitzeitraum an der erforderlichen Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit des Antragstellers.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50922296