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  • · Fachbeitrag · § 6 EStG

    Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten für 2016 ist verfassungsgemäß

    Gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für unverzinsliche Darlehensverbindlichkeiten bestehen nach Auffassung des FG Münster für das Jahr 2016 keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechtsprechung zum Nachzahlungszinssatz hält das FG für nicht übertragbar.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betreibt einen Autohandel. In seiner auf den Schluss des Streitjahres 2016 erstellten Bilanz wies er zwei Darlehensverbindlichkeiten, die bereits seit etwa 20 Jahren bestanden, zum Nennwert aus. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass es sich hierbei um unverzinsliche Darlehen mit unbestimmter Laufzeit handele, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit einem Rechnungszinsfuß von 5,5 % abzuzinsen und entsprechend niedriger zu bewerten seien. Den Differenzbetrag erfasste es gewinnerhöhend. Dagegen machte der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren erfolglos geltend, dass der Zinssatz von 5,5 % wegen der seit mehreren Jahren andauernden Nullzinsphase verfassungswidrig sei.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die nachfolgend eingelegte Klage ab und entschied, das Gebot der Abzinsung von Verbindlichkeiten beruhe auf der sachgerechten typisierenden Vorstellung, dass eine erst in der Zukunft zu erfüllende Verpflichtung den Schuldner weniger belaste als eine sofortige Leistungspflicht. Dieser Minderaufwand werde kapitalisiert und als Ertrag vorweggenommen, während gegenläufig aufgrund der sich stetig verkürzenden Restlaufzeit ein Aufzinsungsaufwand entstehe, bis der Rückzahlungszeitpunkt erreicht sei. Die Abzinsung bewirke daher im Ergebnis lediglich eine temporäre Gewinnverschiebung. Eine solche temporäre Gewinnverschiebung sei verfassungsrechtlich am Maßstab der Willkürkontrolle zu beurteilen.

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