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  • · Fachbeitrag · § 5b EStG

    Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft nach Art einer Personengesellschaft

    Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie bei einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und kann daher vom FA nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob das FA die Steuerpflichtige als Inhaberin des Geschäftsbetriebs, an der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, zur Abgabe einer elektronischen Bilanz nebst elektronischer Gewinn- und Verlustrechnung für die insoweit bestehende steuerliche Mitunternehmerschaft auffordern durfte.

     

    Entscheidung

    Das FG hat dies – entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – verneint.