· Fachbeitrag · § 5b EStG
Keine Pflicht zur Übermittlung einer E-Bilanz für die atypisch stille Gesellschaft nach Art einer Personengesellschaft
Die Übermittlung einer E-Bilanz der atypisch stillen Gesellschaft, in der die stille Beteiligung nicht als Verbindlichkeit im Fremdkapital, sondern wie bei einer Personengesellschaft als Kapitalkonto im Eigenkapital ausgewiesen ist, ist gemäß § 5b Abs. 1 S. 3 EStG freiwillig und kann daher vom FA nicht unter Berufung auf § 5b Abs. 1 EStG gefordert werden. |
Sachverhalt
Streitig war, ob das FA die Steuerpflichtige als Inhaberin des Geschäftsbetriebs, an der eine atypisch stille Gesellschaft besteht, zur Abgabe einer elektronischen Bilanz nebst elektronischer Gewinn- und Verlustrechnung für die insoweit bestehende steuerliche Mitunternehmerschaft auffordern durfte.
Entscheidung
Das FG hat dies – entgegen der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung – verneint.
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