· Fachbeitrag · § 5 EStG
Handgeldzahlungen im Profisport
Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler“ zählen, wenn der Club für den Spielerwechsel eine Transferentschädigung erbringen muss. |
Hintergrund
Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind abzusetzen (§ 255 Abs. 1 HGB).
Dieser handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten ist in Ermangelung einer abweichenden Definition im Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz auch der steuerbilanziellen Beurteilung zugrunde zu legen. Die Aktivierung von Ausgaben als Anschaffungskosten geht daher der Bildung eines RAP vor.
Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, ob Handgeldzahlungen für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen an Fußball-Lizenzspieler bilanzsteuerrechtlich
- als Anschaffungs(neben)kosten des immateriellen WG,
- als RAP oder
- als sofort abziehbare Betriebsausgaben
zu behandeln sind.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige, ein Profi-Fußballclub, traf mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht.
Der Steuerpflichtige zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das FA verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP).
Die Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt.
Entscheidung
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben. Er hält die Rvision des FA für begründet und hat die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Nach Auffassung des BFH ist zu unterscheiden:
- Eine Transferentschädigung (Ablöse), die im Zusammenhang mit dem Wechsel eines Fußball-Lizenzspielers vom aufnehmenden Club gezahlt wird, ist als Anschaffungskosten auf das immaterielle Wirtschaftsgut „exklusive Nutzungsmöglichkeit am Spieler“ zu aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben.
- Ein Handgeld, das im Rahmen eines ablösepflichtigen Transfers anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags an den Spieler gezahlt wird, ist den aktivierungspflichtigen Anschaffungs(-neben-)kosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zuzuweisen (Leitsatz 2 des BFH-Urteils). Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e. V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist.
- Dies gilt nicht für ein Handgeld, das bei einem ablösefreien Transfer oder einer vorzeitigen Vertragsverlängerung gezahlt wird. Für ein nicht als Wirtschaftsgut zu aktivierendes Handgeld, das nur für den Abschluss des Arbeitsvertrags („signing fee“) gezahlt wird und bei vorzeitiger Beendigung oder Anpassung dieses Vertrags keine zumindest anteilige Rückzahlungspflicht des Spielers auslöst, ist in der Bilanz des Clubs kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (Leitsatz 3 des BFH-Urteils). Vorausgesetzt werden muss jedoch, dass sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft.
Beachten Sie — Das FG wird im zweiten Rechtsgang nach Maßgabe der oben genannten Erwägungen erneut darüber zu befinden haben, ob die Handgelder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind. Hierzu wird es zunächst die für die Streitjahre geltenden und maßgeblichen verbandsrechtlichen Statuten des DFL (Deutsche Fußball Liga e. V.) festzustellen haben. Sollten hiernach die im Zusammenhang mit ablösepflichtigen Transfers gezahlten Handgelder als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sein, wird das FG zudem festzustellen haben, in welchem Umfang die streitigen Handgelder auf jene Transfers entfielen. Soweit eine Aktivierung als Wirtschaftsgut ausgeschlossen ist, liegen die Voraussetzungen für einen sofortigen Betriebsausgabenabzug vor.
Anmerkung
Handgelder für den Abschluss eines Arbeitsvertrags z. B. Headhunterkosten, sind auch außerhalb des Profisports mittlerweile nicht unüblich. In diesem Fall sind die BFH-Grundsätze entsprechend anzuwenden. In der Regel sehen Arbeitsverträge dann eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses vor. In diesem Fall ist ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dieser ist über die Mindestvertragsdauer gleichmäßig aufzulösen. Beim jeweiligen Arbeitnehmer ist die Zahlung dann als sonstiger Bezug im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern.
Fundstelle
- BFH 3.3.26, IX R 33/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 253633