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  • · Fachbeitrag · § 5 EStG

    Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer Friedhofsgärtnerei

    | Verpflichtet sich eine Friedhofsgärtnerei in Dauergrabpflegeverträgen als Auftragnehmerin zu einer in der Regel langjährigen Pflege einer Grabstätte in einem bestimmten vereinbarten Umfang, so ist für die erhaltenen Entgelte ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu bilden und linear entsprechend der Vertragslaufzeit aufzulösen. In diesem Zusammenhang ist die Bildung von Rückstellungen für mögliche Kostensteigerungen oder eventuell entstehende Rückzahlungsverpflichtungen nicht zulässig. |

     

    Grundsatz

    Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind bei der Gewinnermittlung auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag als Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

     

    Der Vorleistungscharakter ist grundsätzlich zu bejahen, wenn der Empfänger die Leistung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zeitanteilig zurückzuzahlen hat. Im Hinblick auf die für eine Rechnungsabgrenzung erforderliche zeitliche Zuordenbarkeit des Entgelts muss die noch ausstehende Gegenleistung des Kaufmanns zeitbezogen oder periodisch aufteilbar sein.

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