· Fachbeitrag · § 5 EStG
Bilanzberichtigung bei Verbindlichkeiten, die nicht bestanden haben
Das FG Münster hat entschieden, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür trägt, ob eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 S. 1 EStG erfolgswirksam oder erfolgsneutral vorzunehmen ist, wenn sich die maßgeblichen Umstände nicht mehr aufklären lassen. |
Entscheidung
Verbindlichkeiten sind zum Bilanzstichtag nur dann zu bilanzieren, wenn der Unternehmer zu einer dem Inhalt und der Höhe nach bestimmten Leistung an einen Dritten verpflichtet ist, die vom Gläubiger erzwungen werden kann und eine wirtschaftliche Belastung darstellt. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 EStG gilt dies auch für die Steuerbilanz.
Ist der Ansatz der Verbindlichkeit hiernach unberechtigt erfolgt, darf der Steuerpflichtige die Bilanz auch nach ihrer Einreichung beim FA ändern, seit dem Zeitpunkt, in dem sie den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unter Befolgung der Vorschriften des EStG nicht entspricht. Diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Bilanz einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 S. 1 EStG). Ist daher eine Berichtigung im Jahr der unzutreffenden Bilanzierung ausgeschlossen, ist die erfolgswirksame Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in der sie mit steuerlicher Wirkung möglich ist.
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