· Fachbeitrag · § 4i EStG
Auslegung des in § 4i S. 1 EStG normierten Abzugsverbots – Niederländische Gruppenbesteuerung vom Tatbestand dieser Norm erfasst
§ 4i S. 1 EStG verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht. Die Vorschrift setzt nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts in dem anderen Staat – wie auch immer dies technisch nach dem ausländischen Recht erfolgt – reduzieren. Es ist nicht erforderlich, dass die Sonderbetriebsausgaben mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage mindern. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine GmbH & Co KG, hat ihren Sitz in A-Stadt. Im Streitjahr 2017 hielt eine niederländische C-B.V. 100 % der Kommanditbeteiligung. An der C-B.V. war zu 100 % die F-B.V. beteiligt. Die C-B.V. und die F-B.V. bildeten für ertragsteuerliche Zwecke in den Niederlanden eine Gruppe (sog. fiscale eenheid). Die F-B.V. gewährte der C-B.V. mehrere Darlehen. Die C-B.V. zahlte an die F-B.V. monatlich Darlehenszinsen. Die Steuerpflichtige machte die Zinsaufwendungen der C-B.V. als Sonderausgaben geltend.
Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass die von der C-B.V. geleisteten Darlehenszinsen als Sonderbetriebsausgaben unter das ab dem Jahr 2017 anwendbaren Abzugsverbot des § 4i S. 1 EStG fallen.
Entscheidung
Nach erfolgreicher Sprungklage hat der BFH die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die von der C-B.V., einer im Inland beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, geleisteten Schuldzinsen, fallen unter § 4 i S. 1 EStG, die deren inländische (körperschaftsteuerrechtliche) Steuerbemessungsgrundlage mindern. Die geleisteten Schuldzinsen der C-B.V. haben auch die Steuerbemessungsgrundlage in den Niederlanden gemindert.
§ 4i S. 1 EStG verlangt nicht, dass die Minderung der Steuerbemessungsgrundlage in dem anderen Staat bei dem gleichen Steuersubjekt eintritt, dem im Inland grundsätzlich der Sonderbetriebsausgabenabzug zusteht. Denn die Vorschrift setzt voraus, dass die Sonderbetriebsausgaben das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts in dem anderen Staat in irgendeiner Form reduzieren. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass die Sonderbetriebsausgaben mittels eines Abzugspostens in die steuerliche Gewinnermittlung einfließen und damit formal eine Steuerbemessungsgrundlage mindern. Vielmehr ist es irrelevant, in welcher Form und basierend auf welcher Grundlage die Minderung erfolgt.
Eine Minderung tritt daher auch dann ein, wenn Aufwendungen und die korrespondierenden Einnahmen im Rahmen einer ausländischen Gruppenbesteuerung als gruppeninterne Transaktionen unberücksichtigt bleiben, da sich auch in diesem Fall die Aufwendungen auf das steuerliche Ergebnis eines Steuersubjekts auswirken.
Im Streitfall hatten die Sonderbetriebsausgaben auch das steuerliche Ergebnis der „fiscale eenheid“ in den Niederlanden gemindert. Denn die C-B-V. und die F-B.V. bilden in den Niederlanden eine sogenannte fiscale eenheid („steuerliche Einheit“), d. h. die Zinszahlungen der C-B.V. führen im Rahmen dieser Gruppenbesteuerung zu einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage der „steuerlichen Einheit“ in den Niederlanden.
Fundstelle
- BFH 11.6.26, IV R 36/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 255307