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  • · Fachbeitrag · § 48 EStG

    Keine Bauabzugsteuer bei der Verkabelung von Fertigungsstraßen in Werkhallen der Automobilindustrie

    Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie sind nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um eine Steuerpflichtige, die Roboter in der Kfz-Produktion programmierte. Für die Verkabelung der Roboter mit den Bedienpulten und Schaltschränken beauftragte sie eine slowenische Gesellschaft, die zudem auch die über dem Boden angebrachten Kabelrinnen montierte. Die Produktionsanlagen in den Werkhallen bestanden typischerweise aus sogenannten automatisierten Fertigungsstraßen, bestehend aus zahlreichen Robotern, Schaltkästen, Bedienpulten sowie Lüftungs- und Reinigungsanlagen.

     

    Die beauftragte Gesellschaft verfügte über keine Freistellungsbescheinigung. Das FA vertrat die Auffassung, die Gesellschaft habe Bauleistungen erbracht und setzte gegenüber der Steuerpflichtigen Bauabzugsteuer i. H. v. 15 % fest.

     

    Entscheidung

    Hiergegen legte die Steuerpflichtige erfolgreich Klage ein. Die nachfolgend vom FA eingelegte Revision wies der BFH als unbegründet zurück, da auch der BFH die erbrachten Leistungen nicht als Bauleistungen i. S. v. § 48 EStG ansah.

     

    Das Vorliegen einer Bauleistung und eines Bauwerks setzt nach Meinung des BFH einen Bezug zum Baugewerbe voraus. Nach der normspezifisch weiten Auslegung ist der Begriff des Bauwerks i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG weder auf Gebäude noch auf unbewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt. Vielmehr werden sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen erfasst.

     

    Trotz dieser weiten Auslegung des Begriffs „Bauwerks“ ist jedenfalls nicht jedes aus Einzelteilen durch „Zusammenbau“ konstruierte, zumindest infolge seiner eigenen Schwere auf dem Erdboden ruhende „Werk“ ohne Weiteres als ein Bauwerk im vorbezeichneten Sinne zu qualifizieren. Entsprechend sind Verkabelungsarbeiten und die Montage von Kabelrinnen für in Werkhallen errichtete Fertigungsstraßen der Automobilindustrie nicht auf ein Bauwerk bezogen und deshalb keine Bauleistung i. S. d. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50837318