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  • · Fachbeitrag · § 46 EStG

    Alleiniges Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Veranlagung in Steuererstattungsfällen von Arbeitnehmern

    Ist mit einem Steuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners zu rechnen, der zur Insolvenzmasse gehört, steht das Antragsrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 allein dem Insolvenzverwalter zu.

     

    Sachverhalt

    Im Oktober 2019 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners I das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt R wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser reichte für I in 2020 eine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 (Streitjahr) ein, da mit einer Steuererstattung zu rechnen war. Die Einkommensteuererklärung war auf dem Mantelbogen allein von R unterschrieben. Das FA lehnte die Durchführung der Veranlagung ab, da die Steuererklärung nicht (auch) vom I unterzeichnet worden sei.

     

    Entscheidung

    Nach erfolgreichem Klageverfahren wies auch der BFH die vom FA eingelegte Revision zurück. Er entschied, dass dem Insolvenzverwalter das alleinige Antragsrecht zustand, da mit einem Steuererstattungsanspruch zu rechnen war. Denn der Insolvenzverwalter tritt im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach § 34 Abs. 3 und Abs. 1 S. 1 AO in die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners ein.