· Fachbeitrag · § 4 EStG
Vorfälligkeitsentschädigung ohne betriebliche Veranlassung bei Grundstücksveräußerung nicht abziehbar
Bei Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zuge der Veräußerung von Immobilien wird ein ursprünglicher wirtschaftlicher Zusammenhang einer Darlehensaufnahme mit (Vermietungs-)Einkünften von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird zivilrechtlich auf die Verwertung der Immobilie zurückgeführt und ist nicht durch die Einkunftsquelle, dem die Immobilie bisher diente, veranlasst. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Veräußerung dem steuerpflichtigen oder dem steuerfreien Bereich zuzuordnen ist, so das FG Münster. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die gewerbesteuerliche Behandlung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen Immobilie, die zugleich Betriebsgrundlage einer Betriebsaufspaltung war.
Der Steuerpflichtige war unter anderem Eigentümer einer Immobilie, die mit einem Darlehen belastet war. Die Aufteilung der Zinsen erfolgte auf das Mietobjekt im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG, auf den Gewerbebetrieb PV-Anlage gemäß § 15 EStG und auf das Besitzunternehmen des Steuerpflichtigen aus einer Betriebsaufspaltung.
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