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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Steuerliches Abzugsverbot für dieBankenabgabe ist verfassungsgemäß

    | Das steuerliche Abzugsverbot für die sogenannte Bankenabgabe ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ‒ jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 ‒ verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar. |

     

    Mit dem RStruktFG (Restrukturierungsfondsgesetz) verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a. F. für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das FA behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd.

     

    Entscheidung

    Entsprechend entschied auch der BFH und wies darauf hin, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG nicht verfassungswidrig ist und insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt.

     

    Zwar schränkt das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip ‒ die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen ‒ ein. Diese Einschränkung ist jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot ist von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen.

     

    Die Jahresbeiträge i. S. d. § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a. F. haben auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können.

     

    Nach Auffassung des BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47112278

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