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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Keine Aktivierungsfähigkeit und Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts einer Künstlerin/Influencerin

    Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut und kein bloßes Nutzungsrecht dar.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Aktivierungsfähigkeit und Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Steuerpflichtigen. Sie erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus freiberuflicher und aus gewerblicher Tätigkeit als Künstlerin und Influencerin bzw. Content-Creatorin in sozialen Medien. Ihren Gewinn ermittelte sie für die freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte durch Einnahmenüberschussrechnung.

     

    In ihrer Steuererklärung für die Jahre 2020 und 2021 machte sie erstmals einen Betriebsausgabenabzug in Form von Abschreibungen auf ihr Namensrecht als immaterielles Wirtschaftsgut geltend.