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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Anforderungen an eine Betriebsstätte

    Eine Betriebsstätte i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbstständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den BFH ist auch ab dem Veranlagungszeitraum 2014 weiterhin maßgeblich.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war in den Streitjahren 2015 bis 2017 als selbstständiger Vermittler tätig. Für seinen Betriebs-Pkw führte er kein Fahrtenbuch, vielmehr kam die 1 %-Regelung zur Anwendung.

     

    Das FA kürzte die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03 % des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 ff. EStG. Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren wies auch der BFH die vom Steuerpflichtigen eingelegte Revision als unbegründet zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, die die Fahrtkosten des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Büro nur im Rahmen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG zugelassen hatte.