· Fachbeitrag · § 4 EStG
Betriebsausgaben und Zwangsaufwendungen
Bei Verlusten, die durch Straftaten verursacht werden, muss objektiv zweifelsfrei feststehen, dass das auslösende Moment für die infrage stehende Wertabgabe im betrieblichen und nicht im privaten Bereich liegt. Allein der Umstand, dass ein Vermögensverlust durch einen Angehörigen verursacht wurde, schließt die betriebliche Veranlassung nicht zwingend aus. In derartigen Fällen bedarf der objektive, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Betrieb zur Abgrenzung von den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung jedoch einer besonders sorgfältigen Prüfung. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige betrieb in den Streitjahren 2008 und 2009 als Einzelunternehmer einen Sicherheitsdienst und ermittelte seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im Rahmen einer Außenprüfung erkannte das FA bislang geltend gemachte Betriebsausgaben i. H. v. 380.000 EUR im Jahre 2008 und von 205.000 EUR im Jahre 2009 nicht mehr an.
Hintergrund dieser Aufwendungen bildeten Rechnungen einer in Wien ansässigen C-GmbH (C), die an den Steuerpflichtigen adressiert waren. Wegen einer Rechnung hatte das Prüfungsfinanzamt ein Auskunftsersuchen an das österreichische Bundesministerium für Finanzen gerichtet. Anlässlich seiner Vernehmung hatte der Geschäftsführer der C der österreichischen Behörde von sich aus eine weitere Rechnung vom 21.12.2009 über 205.000 EUR vorgelegt und erklärt, es handele sich bei beiden Rechnungen um Scheinrechnungen. Die angegebenen Leistungen seien nicht erbracht worden. Der Bruder des Steuerpflichtigen sei mit der Bitte an ihn herangetreten, solche Rechnungen auszustellen. Dafür habe er insgesamt 32.000 EUR erhalten.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 23,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig