· Fachbeitrag · § 4 EStG
Ausgleichszahlungen nach § 35 Abs. 2 i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO sind keine Betriebsausgaben
Ausgleichszahlungen, die der Insolvenzschuldner aufgrund der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 2 InsO i. V. m. § 295 Abs. 2 InsO a.F., heute: § 295a InsO) in die Insolvenzmasse leistet, führen nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. |
Sachverhalt
Der als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater tätige Steuerpflichtige befand sich im Streitjahr 2017 im Regelinsolvenzverfahren. Er übte trotz Insolvenz seine bisherige Tätigkeit eigenverantwortlich weiter aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit des Steuerpflichtigen frei, wies aber darauf hin, dass der Steuerpflichtige gemäß § 35 Abs. 2, § 295 Abs. 2 InsO in der im Streitjahr geltenden Fassung (heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn der Steuerpflichtige mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.
Der Steuerpflichtige leistete im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse, die auf Basis durchschnittlicher Gehälter angestellter Steuerberater berechnet wurde. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung machte er erfolglos den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend.
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