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  • · Fachbeitrag · § 37 EStG

    Festsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer

    Das FA ist berechtigt, Vorauszahlungen über den laufenden Veranlagungszeitraum hinaus festzusetzen.

     

    Grundsatz

    Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG hat der Steuerpflichtige am 10.3., 10.6., 10.9. und 10.12. Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.

     

    Das FA setzt die Vorauszahlungen durch Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Das FA kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird.

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