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  • · Fachbeitrag · § 35a EStG

    Steuerermäßigung nach § 35a EStG bei ambulanten Pflege- und Betreuungsleistungen

    Pflege- und Betreuungsleistungen i. S. v. § 35a EStG sind insbesondere Maßnahmen der unmittelbaren Pflege am Menschen sowie Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann auch von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, denen Aufwendungen für die ambulante Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt auch dann, wenn die Pflege- und Betreuungsleistungen nicht im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden. Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für ambulant erbrachte Pflege- und Betreuungsleistungen ist weder Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten noch in den Zahlungsvorgang ein Kreditinstitut eingebunden hat.

     

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die Aufwendungen für die ambulante Pflege zugunsten der nicht im Haushalt der Steuerpflichtigen, sondern in ihrem eigenen Haushalt lebenden Mutter gemäß § 35a EStG abziehbar sind.

     

    Entscheidung

    Der BFH gab dem Begehren der Steuerpflichtigen im Grundsatz statt.

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