· Fachbeitrag · § 34a EStG
Thesaurierungsbegünstigung: Berücksichtigung von gesonderten Feststellungen nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG
Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gemäß § 34a Abs. 1 EStG hat das FG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. d. § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 34a Abs. 10 S. 1 EStG erlassen worden ist. |
Sachverhalt
Die Ehefrau erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Ehemann u. a. als Inhaber der Forstbetriebe W und T Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die Feststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einkünfte erfolgte durch das jeweilige Lagefinanzamt.
Am 1.12.2012 tätigte der Ehemann vom betrieblichen Konto des Forstbetriebs T eine Überweisung i. H. v. 60.000 EUR mit dem Überweisungszweck „Übertragung nach § 34a Abs. 5 S. 2 EStG“ auf das betriebliche Konto des Forstbetriebs W.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Ehemann, die Gewinne der Forstbetriebe T und W nach § 34a Abs. 1 EStG begünstigt zu versteuern und den durch die Überweisung entstandenen Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Abs. 5 S. 2 EStG vom Forstbetrieb T auf den Forstbetrieb W zu übertragen.
Das FA lehnte den Antrag ab und versteuerte lediglich einen Gewinn i. H. v. 16.428 EUR des Forstbetriebs T mit dem begünstigten Steuersatz nach § 34a Abs. 1 EStG. Den restlichen Gewinn i. H. v. 60.000 EUR unterwarf es dem Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 5 EStG.
Entscheidung
Nach erfolgreichem Klageverfahren hob der BFH die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an das FG zurück.
Der BFH stellte zunächst klar, dass das für die Einkommensteuerfestsetzung zuständige FA grundsätzlich auch die für die Ermittlungen des nicht entnommenen Gewinns nach § 34a Abs. 2 S. 1 EStG notwendigen Besteuerungsgrundlagen festzustellen hat. Sind allerdings Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a oder b AO gesondert festzustellen, können gem. § 34a Abs. 10 S. 1 EStG auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Abs. 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für die gesonderte Feststellung nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG ist das FA, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zuständig ist.
Verbleiben die thesaurierten Gewinne in den folgenden Wirtschaftsjahren nicht im Betrieb oder Mitunternehmeranteil, löst dies unter den Voraussetzungen des § 34a Abs. 4 ff. EStG eine Nachversteuerung aus. Im Streitfall kam eine Thesaurierungsbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns aus dem Forstbetrieb T über den vom FA zugrunde gelegten Betrag von 16.428 EUR hinaus jedoch nicht in Betracht. Denn es fehlten für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Abs. 1 S. 1 EStG tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz dazu, ob das für die gesonderte Einkünftefeststellung des Forstbetriebs T nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO zuständige Lagefinanzamt bezüglich der maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen einen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 S. 1 EStG erlassen hatte.
Für die Prüfung der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a Abs. 1 EStG hat das FG, soweit die damit zusammenhängenden Einkünfte vom Lage-/Betriebsfinanzamt i. S. d. § 18 Abs. 1 AO nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO gesondert festgestellt worden sind, im Einzelfall festzustellen, ob vom Lage-/Betriebsfinanzamt auch ein Feststellungsbescheid über die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen gem. § 34a Abs. 10 S. 1 EStG erlassen worden ist.
Im Streitfall wusste das FG um die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für den Betrieb T durch das nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO zuständige Lagefinanzamt und dass nach Gewährung der Thesaurierungsbegünstigung für nicht entnommene Gewinne in vorherigen Veranlagungszeiträumen für diesen Forstbetrieb ein Nachversteuerungsbetrag vom FA gesondert festgestellt worden ist. Es hätte daher ermitteln müssen, ob das Lagefinanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 34a Abs. 10 S. 3 EStG für den Forstbetrieb T separat oder verbunden mit der gesonderten Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO für das Streitjahr erlassen hatte. Diese Feststellungen muss das FG nun im zweiten Rechtsgang nachholen.
Fundstelle
- BFH 9.9.25, VI R 23/23, iww.de/astw, Abruf-Nr. 251957