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  • · Fachbeitrag · § 34 EStG

    Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung mit der Möglichkeit eines freien Kapitalwahlrechts

    Der BFH hat entschieden, dass für eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung z. B. aus einer Pensionskasse keine Tarifermäßigung nach der sogenannten Fünftel-Regelung (§ 34 EStG) gewährt wird, wenn dem Steuerpflichtigen ein freies Kapitalwahlrecht zustand. Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, sind nicht als „außerordentliche Einkünfte“ nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) anzusehen.

     

    Sachverhalt

    Im Jahr 2002 vereinbarte die Steuerpflichtige mit ihrem Arbeitgeber, einen Teilbetrag ihres Gehalts von monatlich 180 EUR im Wege der Entgeltumwandlung in eine Pensionskasse einzuzahlen. Die Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Vertragsbedingungen konnte die Steuerpflichtige zwischen der Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente oder einer einmaligen Kapitalleistung wählen. Dieses Kapitalwahlrecht war nicht an besondere Voraussetzungen geknüpft. Sie übte das Kapitalwahlrecht im Streitjahr 2015 aus. Für den Auszahlungsbetrag i. H. v. 28.246 EUR machte sie im Einspruchs- und Klageverfahren vergeblich die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG geltend.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH versagte die ermäßigte Besteuerung mangels Außerordentlichkeit der Einkünfte.