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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Tiefe Hirnstimulation als wissenschaftlich anerkannte Methode zur Behandlung therapieresistenter Depressionen

    Bei der Tiefen Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter Depressionen handelt es sich jedenfalls ab dem Jahr 2022 nicht um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode i. S. d. § 64 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 Buchst. f EStDV.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Steuerpflichtige für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Steuerpflichtigen getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend.

     

    Entscheidung

    Das Gericht gab dem Steuerpflichtigen recht. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich.