· Fachbeitrag · § 33 EStG
Freiwillige Inanspruchnahme einer nicht zugelassenen Privatklinik und unterlassene Geltendmachung von Erstattungsansprüchen
Aufwendungen für eine medizinische Behandlung stellen keine außergewöhnlichen Belastungen i. S. d. § 33 EStG dar, wenn der Steuerpflichtige sich trotz bestehender Behandlungsalternativen in einem Vertragskrankenhaus freiwillig für eine nicht zugelassene Privatklinik entscheidet und zudem zumutbare Erstattungsansprüche gegenüber der Krankenkasse nicht geltend macht. |
Sachverhalt
Zwangsläufig i. S. v. § 33 EStG erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Krankheitskosten erwachsen dem Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Denn Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung werden typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 S. 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit dem Grunde und der Höhe nach bedarf.
Bei den typischen und unmittelbaren Krankheitskosten wird die Außergewöhnlichkeit letztlich unwiderleglich vermutet und die Zwangsläufigkeit dieser Aufwendungen weder dem Grunde nach (stets aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig) noch der Höhe nach (Angemessenheit und Notwendigkeit im Einzelfall) geprüft. Eine derart typisierende Behandlung von Krankheitskosten ist zur Vermeidung eines unzumutbaren Eindringens in die Privatsphäre geboten.
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