· Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für Fahrten zur Wohnung der pflegebedürftigen Mutter sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für Fahrten zur Wohnung der Mutter bzw. Schwiegermutter im Zusammenhang mit deren persönlicher und häuslicher Pflege sowie für sonstige Fahrten (z. B. die Beförderung zum Arzt oder für Einkaufsfahrten vor Ort) und entsprechende Portokosten erwachsen nicht zwangsläufig i. S. v. § 33 EStG. |
Sachverhalt
Streitig war, ob Aufwendungen der Kläger (Eheleute) sowohl für Fahrten zur Wohnung als auch für sonstige Fahrten am Wohnort (einschließlich Parkgebühren) der klägerischen (Schwieger-)Mutter sowie weitere Aufwendungen (Portokosten) jeweils als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer 2021 (Streitjahr) anzusetzen sind. Das FG hat dies verneint.
Entscheidung
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Aufwendungen entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann, soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG).
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