15.08.2023 · Fachbeitrag · § 33 EStG
Aufwendungen für „Essen auf Rädern“ keine außergewöhnliche Belastung
Aufwendungen für sog. „Essen auf Rädern“ können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Derartige Aufwendungen sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen.
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