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  • · Fachbeitrag · § 32d EStG

    Besteuerung eines Verlusts aus der Veräußerung einer GmbH-Beteiligung

    Dem besonderen Tarif des § 32d EStG unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG. Für Kapitalerträge gilt der besondere Tarif nicht, wenn die Kapitalerträge von einer KapG an einen Anteilseigner „gezahlt“ werden, der zu mind. 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Frage, ob im Streitjahr 2018 ein Verlust aus § 20 EStG nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG i. H. v. 100 % (so die Steuerpflichtige) oder nach § 32d Abs. 1 EStG i. H. v. 25 % (so das FA) zu berücksichtigen ist.

     

    Entscheidung

    Das FG folgte der Rechtsauffassung des FA und wies die Klage ab.

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